Geschäftsordnung des HBG


(gemäß § 63 Abs. 6 SchulG, beschlossen in der Schulkonferenz vom 16.01.2007)


§ 1 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsordnung gilt für alle Mitwirkungsorgane des HBG und ergänzt die Bestimmungen des Schulgesetzes in den §§ 62 bis 64.
  2. In der Regel finden im Schuljahr 4 Schulkonferenzen statt. Alle anderen Konferenztermine ergeben sich aus den Terminen der Schulkonferenz.
  3. Wie häufig die einzelnen Gremien im Schuljahr tagen, entscheiden sie nach eigenem Ermessen.
  4. Die Konferenzdauer soll in der Regel auf 2 Stunden begrenzt sein. Eine Ausnahme sollte nur für die Schulkonferenz gegeben sein.

 

§ 2 Grundsätze der Mitwirkung

  1. Es gilt § 62 Abs. 1-10 SchulG.

 

§ 3 Verfahrensvorschriften

  1. Es gilt § 63 Abs. 1-6 SchulG.
  2. Der/Die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in laden die Mitglieder der Gremien schriftlich oder in sonst geeigneter Form ein.
  3. Zur 1. Klassenpflegschaftssitzung in den Klassen 5 lädt das Klassenleitungsteam ein, zur 1. Jahrgangsstufenpflegschaft der Jgst. 11 der Jahrgangsstufenleiter bzw. die Jahrgangsstufenleiterin.
  4. Die Ladungsfrist zu den Sitzungen soll mindestens 1 Woche betragen. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn Angelegenheiten zu behandeln sind, die keinen Aufschub dulden.
  5. Soweit der Schulleiter oder dessen Stellvertreter nicht selbst Mitglied oder Vorsitzender des Mitwirkungsorgans ist, sind ihm Sitzungstermin und Tagesordnung der Gremien zum gleichen Zeitpunkt wie den Mitgliedern der Gremien bekannt zu geben.
  6. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Sie muss alle Anträge und Lösungsvarianten enthalten, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sitzungstermins schriftlich oder in sonst geeigneter Form von den stimmberechtigten Mitgliedern des betreffenden Mitwirkungsorgans bei dem Vorsitzenden eingebracht worden sind.
  7. Der / Die Vorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er / Sie stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
  8. Zur Geschäftsordnung soll das Wort erteilt werden, sofern nicht bereits einem anderen das Wort erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach der Geschäftsordnungsaussprache abzustimmen.
  9. Die Redezeit kann durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Der / Die Vorsitzende kann Rednern, die nicht zur Sache sprechen bzw. Teilnehmern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung stören, nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen.
  10. Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt; liegen mehrere Anträge vor, so ist über den, der am Weitesten geht, zuerst abzustimmen. Die Reihenfolge ist vor Beginn der Abstimmung bekannt zu geben. Soweit keine Tischvorlagen vorhanden sind, ist jeder Antrag vor der Abstimmung noch einmal zu verlesen. Nach der Abstimmung gibt der Vorsitzende das Ergebnis bekannt.
  11. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden ausgewählt. Dabei wird in der Regel die alphabetische Reihenfolge angewendet, es sei denn, es findet sich spontan ein freiwilliger Protokollant oder eine freiwillige Protokollantin.
  12. Das Protokoll ist grundsätzlich ein Ergebnisprotokoll, es sei denn, das Gremium beschließt etwas anderes. Das Protokoll ist auf den festgelegten Protokollbögen der Schule zu verfassen.
  13. Das Protokoll muss enthalten:
    • die Bezeichnung des Mitwirkungsorgans,
    • Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
    • die Tagesordnung,
    • die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung des Gremiums,
    • die Namen der anwesenden Mitglieder,
    • die Zahl der Stimmberechtigten,
    • gegebenenfalls die Beschlussfähigkeit des Gremiums,
    • die Anträge und gefassten Beschlüsse im Wortlaut,
    • das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen,
    • die ausdrücklich zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen,
    • die Unterschrift des Protokollführers.
  14.  Jedes Mitglied eines Gremiums ist berechtigt, seine abweichende Meinung zu einem Beschluss in das Protokoll durch Abgabe einer von ihm verfassten schriftlichen Erklärung aufnehmen zu lassen.
  15. Beschlüsse sind zusammen mit dem Wortlaut der dazu gehörenden Anträge auf den festgelegten Beschlussbögen der Schule gesondert festzuhalten und dem Protokoll beizufügen.
  16. Das Protokoll einer Sitzung sollte spätestens 8 Schultage nach Sitzungstermin vorliegen. Es wird unmittelbar nach Vorliegen allen Teilnehmern der Konferenz zugeleitet.
  17. Gegen Beschlüsse der Mitwirkungsgremien kann binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe bei der Schulleitung schriftlich Einspruch unter Angabe von Gründen erhoben werden.

 

§ 4 Wahlen

  1. Es gilt § 64 Abs. 1-5 SchulG
  2. Die Wahlen in den Mitwirkungsorganen erfolgen jährlich zu Beginn des Schuljahres.
  3. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. (Ausnahmen siehe Abs. 4 und 5)
  4. Wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt, kann nicht gewählt werden.
  5. Elternvertreter, die nicht das Sorgerecht für ein Kind am HBG haben, können nicht gewählt werden.
  6. Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher schriftlich verbindlich ihr Einverständnis für eine Kandidatur erklärt haben.
  7. Beide Elternteile eines Kindes haben gemeinsam nur eine Stimme.
  8. Bei den Wahlen sollte gemäß Schulprogramm darauf geachtet werden, dass die Funktionen möglichst mit einem männlichen und einem weiblichen Vertreter besetzt werden.
  9. Der Einladende leitet die Wahl des Vorsitzenden. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der Sitzung und damit auch der anderen Wahlen.
  10. Stellt sich der Einladende selbst zur Wahl oder wird er zur Wahl vorgeschlagen, so benennt das Gremium aus seiner Mitte ein Mitglied zum Wahlleiter.
  11. Die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe sind in einem Protokoll festzuhalten.
  12. Die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (2 Wochen), die Protokolle bis zur Neuwahl des Gremiums im nächsten Schuljahr aufzubewahren.
  13. Scheidet ein Klassenpflegschaftsvertreter oder eine Klassenpflegschaftsvertreterin vorzeitig aus, so kann eine Nachwahl erfolgen.
  14. Scheidet ein Mitglied der Schulkonferenz vorzeitig aus, so gibt es keine Neuwahl, sondern es wird für die restliche Dauer der Wahlperiode der in der Reihenfolge nächste Stellvertreter ordentliches Mitglied.
Seite 2 von 2
Eisbaden und nachhaltiges Wellbeing in Helsinki Eisbaden und nachhaltiges Wellbeing in Helsinki Vom 30.1.26 bis 5.2.26 besuchten zehn Schüler und Schülerinnen in Begleitung von Frau Lewe und Frau Jung die Finnisch-Russische Partnerschule SVK in Helsinki. Wir konnten... Weiterlesen
Das Team Excalliböll vom Heinrich-Böll-Gymnasium gewinnt beim RoboCup Junior in St. Augustin Das Team Excalliböll vom Heinrich-Böll-Gymnasium gewinnt beim RoboCup Junior in St. Augustin Drei Teams des HBGs Troisdorf haben sich für die deutsche Meisterschaft in Köln qualifiziert! Die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg veranstaltete am 31. Januar und 1. Februar... Weiterlesen
Projekte 5 und 7 am HBG Projekte 5 und 7 am HBG Die zweistündigen Projekte (5. Klasse: Montagnachmittag, 7. Klasse: Donnerstagnachmittag) sind Pflicht. Die Projekte sind halbjährig, nur Theater 7 ist ganzjährig. Die... Weiterlesen
„Blind Date mit zwei Unbekannten“ oder „Mathe ist cool!“ „Blind Date mit zwei Unbekannten“ oder „Mathe ist cool!“ Bücher mit diesen spannenden Titeln gewannen Schüler:innen des HBG bei der Regionalrunde der Matheolympiade, die in diesem Jahr am Gymnasium Lohmar ausgetragen wurde. Hannah... Weiterlesen
Vorlesewettbewerb 2025: Die sechste Klasse macht Bücher lebendig Vorlesewettbewerb 2025: Die sechste Klasse macht Bücher lebendig Am 5. Dezember des letzten Jahres fand in der Aula unserer Schule ein Vorlesewettbewerb für die Jahrgangsstufe 6 statt. Dort konnten unsere Sechstklässlerinnen und Se... Weiterlesen